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"Die europäische Freizügigkeitsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Sozialhilfeleistungen an Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein – oder allein nur noch – aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt zu gewähren", kommentierte die Bundesregierung damals das EuGH-Urteil. "Wer im Aufnahmemitgliedstaat nur kurz beschäftigt war, kann dort nicht unbegrenzt lange Sozialhilfeleistungen beziehen. " Diese Rechtsauffassung wurde dann aber im Dezember vergangenen Jahres vom Bundessozialgericht konterkariert. Die Richter entschieden, dass es zwar rechtmäßig ist, betroffenen EU-Ausländern Hartz-IV-Leistungen vorzuenthalten. Gleichzeitig stellten sie es aber ins Ermessen der Behörden, ob nicht zumindest Sozialhilfe zu zahlen ist. Bei einem "verfestigten Aufenthalt", den die Richter nach sechs Monaten sehen, entfällt die Ermessensentscheidung. Das heißt: Nach einem halben Jahr in Deutschland haben auch EU-Ausländer, die sich nach den Freizügigkeitsregeln eigentlich gar nicht mehr hier aufhalten dürften, Anspruch auf Sozialhilfe.
Anders ist die Sachlage für EU-Ausländer, die in Deutschland Hartz IV beantragen. Wohnt ein EU-Bürger schon längere Zeit in Deutschland und hat gearbeitet, wird er nach Verlust seines Arbeitsplatzes einem deutschen Bürger gleichgestellt. Anders verhält es sich bei Ausländern, welche nach Deutschland einreisen: Sie haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keinen Anspruch auf Hartz IV. Danach wird geprüft, ob sie zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind. Sobald der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verloren hat, steht ihm ein Hartz IV Anspruch zu.
Inwieweit haben die Regelungen des deutschen Sozialgesetzbuches auch auf EU-Ebene Bestand oder verstoßen sie gegen Arbeitnehmer-Freizügigkeit und Nicht-Diskriminierung? Grundlegende Antworten darauf erhoffte man sich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), der auch für weit beachtete Grundsatzentscheidungen sorgte: "Nicht erwerbstätige Zuwanderer aus EU-Staaten, die 'allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen', sind von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen und "Zuwanderer, die nur kurze Zeit in Deutschland gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf längerfristige Sozialleistungen"). Auch dem heute veröffentlichten Urteil des EuGH liegt ein Fall des Landessozialgerichts in Nordrhein-Westfalen zugrunde, das wissen wollte, ob die deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Es ging dabei um die Frage, ob arbeitslose Bürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten schon während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.
Ihre Eltern müssten also ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) in Deutschland begründen. Dazu müssten sie einen Freizügigkeitstatbestand nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU begründen. Ihre Eltern gelten als aufenthaltsberechtigte Familienangehörige eines Unionsbürgers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, wenn Sie Ihren Eltern tatsächlich schon in Litauen Unterhalt leisten und das in Deutschland fortsetzen. Es reicht nach der Rechtsprechung des EuGH aus, dass nur ein Teil des erforderlichen Unterhalts geleistet wird, wobei dieses auch durch Naturalleistungen (Zurverfügungstellung kostenloser Verpflegung und Unterkunft, aber auch Pflegeleistungen! ) geschehen kann; die ergänzende Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht nicht entgegen (Urteil vom 18. 06. 1987 – 316/85 - [Lebon]). Um aber keine unangemessenen und nicht kontrollierbaren Umgehungswege zu eröffnen, müssen die gewährten Leistungen im Verhältnis zu den daneben bezogenen Sozialleistungen von einigem Gewicht und nicht unbedeutend sein sowie auch regelmäßig erfolgen (Fritz/Vormeier, in: GK-AufenthG, § 3 FreizügG/EU, Stand: Juli 2013, Rz. 30).