Die Familienversicherung ist eine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern Rund 4, 8 Millionen Menschen sind in Deutschland freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Für freiwillig Versicherte besteht keine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann sich also optional auch jederzeit privat versichern. Die Mitgliedschaft bei den gesetzlichen Krankenversicherungen wird grundsätzlich in drei Arten unterschieden: Familienversicherung, freiwillige Versicherung und Pflichtversicherung. Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel pflichtversichert und damit an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden. Die Familienversicherung ist eine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern wie Ehegatten und Kindern, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. In der Gruppe der freiwillig Versicherten sind hingegen hauptsächlich Selbstständige zu finden. Auch wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, können Sie sich freiwillig krankenversichern.
Nach § 9 des V. Sozialgesetzbuches (SGB V) können sich die Personen gesetzlich freiwillig krankenversichern, auf die Folgendes zutrifft: Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen, das über der JAEG liegt. Diese beträgt für das Jahr 2015 54.
Wenn Sie nicht in der freiwilligen Krankenversicherung versichert sein wollen, müssten Sie daher umgehend und zeitnah (nachweislich per eingeschriebenen Brief) den Austritt aus der freiwilligen Mitgliedschaft erklären und dies damit begründen, dass Ihnen die Krankenkasse den entsprechenden und gesetzlich vorgegebenen Hinweis nicht erteilt hat. Berufen Sie sich hier auf Treu und Glauben § 242 BGB. In dieser Austrittserklärung müssen Sie darüber hinaus darlegen, dass Sie erst nach Prüfung des nunmehr übersandten Beitragsbescheides überhaupt Kenntnis erlangt haben, dass Ihnen ein Austrittsrecht zur Seite steht. Für die bisherige Zeit bis zu Ihrer Austrittserklärung dürfte aber eine freiwillige Mitgliedschaft bestanden haben, so dass Beiträge nachzuzahlen sind. Sie sollten daher parallel dazu sich umgehend Preisinformationen zu einer anderweitigen Absicherung einholen und sodann die Differenz zwischen dem Beitrag der freiwilligen Mitgliedschaft und den Beiträgen der künftigen Krankenversicherung als Schadensersatz gegenüber der Krankenkasse geltend machen.