Außerdem heißt es oft, da Abgeordnete sich im Wahlkampf auf ihre Partei verlassen können, müsste die Partei sich umgekehrt auch auf die Abgeordneten verlassen können. Mandatentzug ist ausgeschlossen Ein Abgeordneter, der sich nicht an den Fraktionszwang hält, kann dafür nicht geahndet werden. Auch das regelt das Grundgesetz, in Artikel 46 Absatz 1: "Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. " Allerdings hat der Abgeordnete bei einem Konflikt mit der Fraktion die Möglichkeit, diese zu verlassen. Umgekehrt kann er bei fraktionsschädigendem Verhalten aus der Fraktion ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss unterliegt strengen Bedingungen und ist gerichtlich anfechtbar. Ein ausgetretener oder ausgeschlossener Abgeordneter verliert aber nicht sein Mandat, sondern bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament.
Der Begriff Fraktionszwang beschreibt im weiteren Sinne den Druck, der auf die Mitglieder einer parlamentarischen Fraktion von der Fraktionsführung und anderen Fraktionsmitgliedern als Mittel des Machterhalts der eigenen Partei ausgeübt wird, um ein einheitliches Abstimmungsverhalten aller Fraktionsmitglieder zu erzielen. In der heutigen Bundesrepublik Deutschland gibt es aufgrund von Artikel 38 Grundgesetz, nach dem Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, keinen Fraktionszwang, aber auch hier agieren die Abgeordneten aufgrund der Fraktionsdisziplin oder Fraktionssolidarität meist geschlossen. Den Abgeordneten steht es immer frei zu entscheiden wie sie wollen. Sie müssen dann aber damit rechnen, bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt zu werden. Innerparteiliche Diskussionen, obwohl sie Ausdruck einer demokratischen Willensbildung und notwendig sind, führen außerdem erfahrungsgemäß zu schlechteren Wahlergebnissen.