In seinem Urteil hat das Gericht insoweit ausgeführt, die Anhörung des Sachverständigen sei nicht zustande gekommen, weil die Beklagte den angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt habe. Dem Antrag, die Frist um mehrere Monate zu verlängern sei nicht stattzugeben gewesen, weil die beanspruchte Zeit nicht mit der Prozessförderungspflicht zu vereinbaren sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte kein in geologischen Fragen unbedarfter Laie, sondern ein im Tiefbau führendes Unternehmen sei, das ständig Bodengutachten zu interpretieren habe. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Hintergrund Entscheidung Der BGH hat das Urteil wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben, weil das Gericht dem Fristverlängerungsantrag hätte stattgeben müssen: "Die von dem Berufungsgericht gesetzten Fristen waren objektiv nicht ausreichend, weil der Beklagten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, das Ergänzungsgutachten mit Hilfe eines Privatgutachters überprüfen zu lassen und sich auf die Befragung des Sachverständigen vorzubereiten.
Zunächst einige Worte über jegliche Form an Anträgen, die an das Gericht gestellt werden. Da Betroffene im Regelfall nicht anwaltlich vertreten werden, sind keine allzu hohen Formerfordernisse zu erfüllen, damit das Gericht einen Antrag als solchen akzeptiert. Und dennoch gibt es einige naheliegende Angaben, die Sie unbedingt in Ihrem Schriftsatz haben müssen. Zunächst ist da das Amtsgericht zu nennen und im gleichen Atemzug das Aktenzeichen Ihres Zwangsversteigerungs-Prozesses. Ebenso wichtig ist das Datum des Schriftsatzes. Es mutet etwas seltsam an, wenn ein Schreiben ohne Datum vorliegt. Nun müssen Sie in der Überschrift des Schriftsatzes angeben, wogegen Sie Beschwerde/Widerspruch oder Erinnerung einlegen wollen. Benennen Sie den Beschluss oder die Amtshandlung gegen die sich der Schriftsatz richtet. Benennen Sie auch unbedingt das Datum, wann Sie den Schriftsatz vom Gericht erhalten haben. Es ist das Datum auf dem gelben Briefumschlag. Denn ab diesem Datum werden die Fristen gezählt, die das Gericht Ihnen benennt.
Hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, setzt es den Parteien i. d. R. gem. § 411 Abs. 4 ZPO zusammen mit der Übersendung des Gutachtens eine (Ausschluss-)Frist zur Stellungnahme, innerhalb derer Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen vorzubringen sind. Mit Beschluss vom 12. 04. 2018 – V ZR 153/17 hat sich der BGH mit der Frage befasst, wie lang die Frist bemessen sein muss und ob dabei zu berücksichtigen ist, dass eine der Parteien die Stellungnahme eines Privatgutachters einholen will. Sachverhalt Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, das sich neben einer von der Beklagten betriebenen Baustelle befindet. Nach Fertigstellung der Arbeiten machen die Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend und behaupten dazu, durch die Arbeiten seien an ihrem Haus Schäden entstanden, die den Wert des Hauses minderten. Die Beklagte bestreitet, dass ihre Arbeiten für die Schäden ursächlich waren. Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen.
Dem Berufungsgericht standen hierzu die ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu den gegenteiligen Privatgutachten oder die Einholung eines weiteren Gutachtens zu Gebote (§§ 422 III, 412 I ZPO). Von einer dieser Möglichkeiten hätte das Berufungsgericht mithin Gebrauch machen müssen ( BGH NJW 1997, 1638; NJW-RR 1993, 1022 m. w. N. ; NJW 1992, 1459 m. ), zumal die Klägerseite entsprechende Anträge gestellt hatte. Diese Notwendigkeit entfiel nicht deshalb, weil lediglich ein Privatgutachten zu berücksichtigen war. Bei jeder widersprüchlichen Begutachtung kann Anlaß zu Zweifeln bestehen, ob eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung gegeben ist, weshalb es bezüglich der Aufklärungspflicht des Tatrichters regelmäßig keinen Unterschied macht, ob Widersprüche innerhalb der Begutachtung durch einen Sachverständigen, zwischen mehreren gerichtlichen Sachverständigen oder zu einem von einer Partei vorgelegten Gutachten nachzugehen ist (BGH NJW 1991, 749; NJW 1996, 1597; NJW-RR 1994, 219). "
Es gibt für einen Widerspruch in aller Regel eine gesetzliche Frist von einem Monat. Das bedeutet, dass Sie nach Erhalt des Bescheids einen Monat lang Zeit haben, um gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens Widerspruch einzulegen. Es ist allerdings ratsam, die Frist für den Widerspruch nicht abzuwarten, sondern diesen möglichst schnell einzulegen. So zeigt man selber auch Initiative. Natürlich muss man etwaige Nachweise oder Belege erst einmal einholen, ehe man den Widerspruch einlegen kann. Aber: Zur Fristwahrung reicht es aus, den Widerspruch ohne Begründung abzuschicken. Diese kann dann entsprechend nachträglich eingereicht werden.