für die persönlichen Bedürfnisse der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kind für ein angemessenes Taschengeld des haushaltsführenden Ehepartners Haushaltsführung erfordert Wirtschaftsgeld Der Unterhaltsanspruch in der Ehe ist nicht unbedingt auf eine Geldzahlung gerichtet. Vielmehr ist der Unterhalt in der Weise zu leisten, die durch die Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a II BGB). Somit kommen auch Naturalleistungen wie die Haushaltsführung oder die Möglichkeit des Wohnens im Haus des Ehepartners in Betracht. Das zur Unterhaltssicherung notwendige Wirtschaftsgeld ist dem haushaltsführenden Ehepartner in angemessenen Zeiträumen im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a II S. 2 BGB). Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Dadurch werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Kein Partner kann einwenden, der andere habe dann ohne seine Ermächtigung gehandelt.
Will ein Ehegatte die Haushaltsführung des anderen insoweit einschränken, muss er Entsprechendes vereinbaren. Dieses Recht entfällt, wenn die Ehegatten sich trennen (§ 1357 III BGB). Familienunterhalt ist nur bedingt einklagbare Leistung Es gibt Fälle, in denen die Höhe des Wirtschaftsgeldes vor Gericht erstritten wird (OLG Hamburg FamRZ 1984, 583). Verweigert der erwerbstätige Partner das Wirtschaftsgeld, kann der haushaltsführende Partner beim Familiengericht beantragen, diesen zur Zahlung angemessener Vorschüsse zu verurteilen. Soweit ein Ehegatte nicht bereit ist, den Haushalt zu führen, kann er allerdings nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden, da die Haushaltsführung eine höchst persönliche und damit nicht vollstreckbare Leistung ist. Da dieser Ehepartner damit seine Verpflichtung gemäß § 1360 S. 2 BGB missachtet, zum Familienunterhalt beizutragen, ist er verpflichtet, beispielsweise den Kostenaufwand für eine Hausgehilfin oder Putzhilfe als Schadensersatz zu leisten. Um das eheliche Verhältnis nicht zu beeinträchtigen, empfehlen sich klare Absprachen, die auf die gegenseitigen Belange der Partner Rücksicht nehmen.
Unterhalt bei aufrechter Ehe Die Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Verfügen beide Ehegatten über ein hinreichendes eigenes Einkommen, so sind wechselseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen (3 Ob 542/79). Bei wesentlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten hat der – schlechter verdienende – Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten, und zwar in Höhe von etwa 40% des Familieneinkommens, von dem dann die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen sind (OGH 7 Ob 226/11b). Dem einkommenslosen Ehegatten in Höhe von etwa 33% des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten. Weitere Sorgepflichten sind angemessen zu berücksichtigen. Bei aufrechter ehelicher Haushaltsgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in natura zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen, Heizung Energie), es sei denn, die Unterhaltspflichten werden verletzt oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte fordert die Unterhaltsleistung in Geld (10 Ob 143/05k).
Zum Unterhalt zählen die Kosten für den täglichen Bedarf, Mittel für den Haushalt und Mittel zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs der Eheleute und deren Kinder. Der Unterhalt ist in Geld und in Gegenständen (Naturalien) zu leisten. Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Haben die Eheleute nun eine Funktionsteilung dergestalt vorgenommen, dass ein Ehepartner arbeiten geht und der andere den Haushalt führt, so erfüllt der Ehepartner, dem die Haushaltsführung obliegt, seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie mit Führung des Haushaltes. Lange umstritten war, ob der Ehegatte, der den Haushalt alleine führt und nicht erwerbstätig ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten hat. Der Anspruch auf ein Taschengeld wird jedoch heute mehrheitlich angenommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten und ist üblicherweise bei 5% bis 7% des Einkommens festzusetzen.
Ist diese einem Partner überlassen, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung (§ 1356 BGB). Dabei hat dieser nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Partner menschliche Fehler oder Unzulänglichkeiten des anderen akzeptieren muss ("so etwas kann eben passieren". Beispiel: Kauf eines Hightech-Fernsehers aufgrund der eindringlicher Empfehlung des Verkäufers). Die gleiche Prämisse gilt für diejenigen, der den Partner für dessen Entscheidung kritisiert. Expertentipp: Insoweit ist die Ehe eine echte Solidargemeinschaft, in der jeder Partner die Leistung erbringt, die es erlaubt, die Partnerschaft zu leben. Die Eheleute sind "Partner" und sollten sich im Idealfall auch so verstehen. Dann erübrigt sich der Rückgriff auf gesetzliche Regeln. Jeder Partner darf arbeiten Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Sie haben dabei allerdings auf die Belange des anderen und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (§ 1356 II BGB).
Ausschluss und Kürzung von Unterhaltsansprüchen der Ex-Ehepartner wegen "grober Unbilligkeit"
Der 19-jährige Schüler kann also nicht ohne weiteres "zu Hause ausziehen" und von seinen Eltern die Finanzierung einer eigenen Wohnung verlangen. Die Eltern können vielmehr bestimmen, dass sie ihm Unterhalt durch Gewährung eines Zimmers in ihrer Wohnung, durch Verpflegung und darüber hinaus durch Zahlung eines angemessenen Taschengeldes gewähren. Nur aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Als "besondere Gründe" sind von den Gerichten dabei angesehen worden: Gewalttätigkeiten gegen das Kind; tiefgreifende vom Kind nicht verschuldete Entfremdung zwischen ihm und den Eltern und eben auch die Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums. Nicht ausreichend als "besondere Gründe" sind berechtigte Ermahnungen und Vorhaltungen wegen ungenügender Schulleistungen oder übermäßigen Alkoholkonsums. Haben die Eltern dem Kind - wie oben beschrieben - eine angemessene Ausbildung finanziert, so ist das Kind nach dessen Abschluss grundsätzlich für sich selbst verantwortlich.
Die Höhe des Wirtschafts- und Taschengeldes hängt von dem Gesamteinkommen und den übrigen finanziellen Belastungen der Familie ab und ist eine Frage des Einzelfalls. Jeder der Eheleute hat aber ein Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Pflicht hierzu besteht während der Ehe - von Ausnahmen abgesehen (z. schwere Erkrankung des bislang allein Erwerbstätigen) - nicht. Eine solche Pflicht besteht auch nicht zur Mitarbeit in einem Geschäft des anderen. Gehen beide Eheleute einer Erwerbstätigkeit nach, ("Doppelverdiener"- oder "Zuverdiener"-Ehe) müssen sie beide entsprechend ihrem Einkommen zum Familienunterhalt beitragen. Es sei nochmals (vgl. den Abschnitt "Das eigene Vermögen in der Ehe und die Haftung für Verbindlichkeiten) betont, dass eine Verpflichtung, sich an den Schulden des anderen zu "beteiligen", nicht besteht. Das könnte Sie auch interessieren: Wer muss nach Trennung und Scheidung Unterhalt für die Kinder bezahlen? Verwandtenunterhalt - Bin ich gegenüber meinen Verwandten unterhaltspflichtig?
Ob dies auch zukünftig so sein wird, erscheint in Zeiten, in denen eine berufliche Weiterqualifizierung immer wichtiger wird, zweifelhaft. Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der "Naturalunterhalt" je älter das Kind wird allmählich in einen "Barunterhalt" wandelt. Statt Versorgungsleistungen zu empfangen, kann das Kind mehr und mehr Zahlung von Geldbeträgen verlangen. Dem "auswärts wohnenden" Studenten muss zum Zwecke der Finanzierung seines Studiums monatlich eine Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, Naturalleistungen allein (z. Lebensmittel) reichen zu seinem Unterhalt nicht aus. Der Gesamtbedarf eines nicht mehr bei seinen Eltern wohnenden Studenten wird von den Gerichten mit monatlich 600 € bemessen. Allerdings: Macht ein unverheiratetes Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend, so bestimmen die Eltern unter Berücksichtigung der Belange des Kindes die Art und die Form der Unterhaltsgewährung. Dies gilt - was oft nicht beachtet wird - auch gegenüber volljährigen Kindern.