Die Vergütung angestellter Lehrkräfte ist tarifrechtlich in einer Entgeltordnung geregelt. Angestellte sind wie verbeamtete Lehrkräfte bei Bewerbungen um Funktionsstellen zu berücksichtigen. Sie erhalten entsprechende dienstliche Beurteilungen. Eine Besonderheit im Angestelltenverhältnis ist die Probezeit von einem halben Jahr, an deren Ende eine "Bewährungsfeststellung" erfolgt (keine dienstliche Beurteilung! ). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, ohne dass die Kündigungsgründe gerichtlich überprüfbar sind. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie. Für länger als sechs Monate beschäftigte Angestellte bedarf es für Kündigungen eines Kündigungsgrundes. Dieser ist innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen gerichtlich überprüfbar. Im Unterschied zu verbeamteten Lehrkräften kann angestellten Lehrkräften nach entsprechender Abmahnung auch dann gekündigt werden, wenn sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen.
Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder befristet geschlossen – zum Beispiel als Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretung. Was steht im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)? Der TV-L ist zwischen allen Bundesländern außer Hessen mit den Gewerkschaften abgeschlossen – auch mit der GEW NRW. Damit gilt er für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die Gewerkschaftsmitglied sind, nach dem Tarifrecht direkt. Für Lehrkräfte, die nicht der GEW NRW oder einer anderen Gewerkschaft angehören, gilt er Kraft einer entsprechenden Normierung im Arbeitsvertrag. Der TV-L regelt unter anderem die monatliche Vergütung. Bei der Einstellung werden angestellte Lehrer*innen dafür verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Diese Eingruppierung wird in einem eigenen Tarifvertrag vereinbart, dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Zentrales Ziel der GEW NRW bei der Verbesserung des Tarifvertrags in den kommenden Jahren ist die sogenannte Paralleltabelle.
Einzige Ausnahme ist es innerhalb von 2 Wochen Der Lehrer im Angestelltenverhältnis: Wenn Sie lediglich Angestellter in der Schule sind, aber kein Beamter, so ist die Kündigung leichter vorzunehmen. Es gelten die Rechte und Pflichten, die in Ihrem Arbeitsvertrag stehen und auch die Vorschriften nach dem Arbeitsrecht. Also größtenteils alle gesetzlichen Regelungen die auch für andere Arbeitsverträge gelten. » Arbeitsvertrag kündigen Es muss, im Normalfall, die Kündigungsfrist und die Kündigungsform achten, die in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sind. Kündigungsfristen als Lehrer: Ein Lehrer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende eines Schuljahres (i. d. R. 31. Juli) unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten schriftlich kündigen. Kündigungsfrist für den/die SchuleiterIn Lehrer, mit unbefristeten Verträgen, können ordentlich zum Ende eines Schuljahres (i. Juli) oder zum Ende jeden Monats unter Einhaltung der folgenden Fristen schriftlich gekündigt werden: Im ersten Dienstjahr: ein Monat Im zweiten Dienstjahr: zwei Monate ab dem dritten Dienstjahr: sechs Monate.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch Kündigung. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag zu schließen, z. um eine Planstelle als verbeamtete Lehrkraft in einem anderen Bundesland antreten zu können. Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres, können Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst nur noch aus Gründen gekündigt werden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 34 Abs. 2 TV-L). Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden aus Altersgründen ohne Kündigung mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vorher sind sie innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar. Nach Ablauf der Probezeit sind nur Arbeitsverhältnisse kündbar, deren Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
Seit Jahren werden in Rheinland-Pfalz Lehrkräfte zunehmend im Beschäftigtenverhältnis (früher Angestellte) beschäftigt. Neben Pädagogischen Fachkräften sind dies Lehrkräfte, bei denen z. B. wegen negativer Gutachten des Gesundheitsamtes die Voraussetzungen nicht vorliegen, um verbeamtet werden zu können oder deren Lehramtsabschlüsse aus anderen Staaten nicht als gleichwertig anerkannt werden. Zudem werden in den letzten Jahren Lehrkräfte vermehrt mit befristeten Vertretungsverträgen beschäftigt. Rechtsgrundlage Dem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft liegt in Rheinland-Pfalz grundsätzlich der Tarifvertrag der Länder (TV-L) zugrunde. Im Schulbereich gibt es jedoch eine Besonderheit. Die Arbeitszeitregelungen der §§ 6 bis 10 TV-L finden keine Anwendung, sondern es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden verbeamteten Lehrkräfte (§ 44 TV-L). D. h. auch für angestellte Lehrer/innen gilt die Lehrkräftearbeitszeitverordnung und die Mehrarbeitsverordnung. Die Unterrichtsverpflichtung und Präsenzzeiten der Pädagogischen Fachkräfte sind durch die VV des Bildungsministeriums vom 11. Mai 2014 geregelt.
Eine Kündigung ist nur zum Ende des "Kalendervierteljahres" möglich. Ihr Arbeitsverhältnis kann daher nur zum Ende eines Quartals, d. h. nur zum 31. 03., 30. 06., 30. 09. oder zum 31. 12. durch Kündigung beendet werden. > Unter Beachtung der Kündigungsfrist von fünf Monaten, müssten Sie daher bis spätestens 31. 2017 kündigen, damit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. 06. 2016 endet. > Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden, § 623 BGB. Für eine Beendigung zum 31. 07. 2017 bleibt nur die Möglichkeit eines Aufhebungs-/Auflösungsvertrages (§ 33 Abs. 1 a TV-L). Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Peter Eichhorn Rechtsanwalt Nachfrage vom Fragesteller 20. 2017 | 16:27 Sehr geehrter Herr Eichhorn, vielen Dank für Ihre Ausführungen. In meinem Kündigungsschreiben setze ich somit den 30. 6. 2017 als Kündigungstermin. Alle vorherigen Befristungen/Veränderungen in meinem Arbeitsvertrag liefen immer am 31. aus und starteten mit dem 1. neu. Dieser Handhabe seitens der SBA hat jedoch keinen Einfluss auf mein Kündigungsgebaren?
Ich begleite zur Zeit Jugendliche, die ein "Zwischenjahr" machen, bezahlt vom Jobcenter, die sitzen da und daddeln mit dem Handy rum, legen die Füße auf den Tisch, ziehen Mützen über die Augen, hören nicht zu. Dennoch, versuch mal mit den Kindern wirklich ins Gespräch zu kommen, da sind so viele Depressiv, Traumatisiert und in seelischer Not, vielleicht hast du da einen Ansatz. Ich bin selber Lehrer und ich muss ganz ehrlich sagen, wenn du das so beschreibst Unterricht dort ist schlichtweg nicht möglich, wenn von 30 Schülern 27 Scheibe spielen und es die Eltern schlichtweg nicht sehe nicht ein, rumzuschreien, doch mein Blutdruck und Puls sind schon auf 180 wenn ich nur daran denke arbeiten zu müssen in diesen Klassen. Dann würde ich mal in dich gehen und die Schuld nicht auf die Schüler schieben, dann bist du, sorry, unfähig.