Da ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks öffentlich beurkundet sein muss (notarielle Beurkundung), muss daher auch der Reservationsvertrag öffentlich beurkundet sein, um Gültigkeit zu erlangen. Gesetzlich geregelt ist dies in Art. 216 Abs. 1 und 2 OR. Gründe für den Abschluss von einem Reservationsvertrag Der Vertragsunterzeichnung einer Reservationsvereinbarung gehen in der Regel zuerst einmal Vertragsverhandlungen voraus. Solche Vertragsverhandlungen dürfen beide Parteien in der Regel – auch ohne Angabe von Gründen – abbrechen, werden dadurch also dem Verhandlungspartner für seine Aufwendungen nicht ersatzpflichtig. Sind die Vertragsverhandlungen hingegen mit ungewöhnlich grossem Aufwand und intensiv geführt worden und bricht eine der Parteien völlig grundlos und gegen Treu und Glauben die Verhandlungen ab, so ist es grundsätzlich möglich, einen Auslagenersatz zu verlangen aus der so genannten ‹culpa in contrahendo›, übersetzt: ‹Verschulden bei Vertragsverhandlungen›. Es ist allerdings in der Praxis sehr schwierig, ein solches treuwidriges Verhalten vor Gericht zu beweisen, denn der Abbruch der Vertragsverhandlungen an sich ist, wie gesagt, noch kein treuwidriges Verhalten.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Nachfrage vom Fragesteller 09. 2016 | 21:45 Ich hoffe, dass es nicht zu einem Missverständnis gekommen ist: 1) Am 15. 01 wurde dem Immobilienmakler die Kaufabsichtserklärung unterschrieben per E-Mail zugeschickt. Auf der Bestätigung steht, dass wir die Beauftragung eines Notars wünschen und ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird. 2) Am 18. 01 wurde die Kaufabsichtserklärung durch den Makler bestätigt. 3) Am 19. 01 haben wir die Kaufabsichtserklärung gekündigt. 4) Am 20. 01 hat der Immobilienmakler die Kündigung der Kaufabsichtserklärung bestätigt. 5) Der Kaufvertragsentwurf des Notars ist auf den 22. 01 datiert. 6) Am 07. 03 haben wir die Rechnung vom Notar erhalten, mit der Begründung, dass der Makler die Beurkundung storniert hat. Der Makler argumentiert, dass er umgehend am 18.
250, 00 usw... Der Notar hat mittlerweile einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Ist der Faktor "2, 0", also 384, 00 zzgl. Umsatzsteuer, gerechtfertigt? Oder wäre bei einem reinen Kaufvertragsentwurf nicht der Faktor "1, 0" bzw. "0, 5" gerechtfertigt? Können wir uns die Kosten mit dem Verkäufer teilen, obwohl wir das Geschäft abgebrochen haben? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 09. 05. 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1. Die Berechnung mit dem Faktor 2, 0 ist aus meiner Sicht korrekt. Die vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs löst die doppelte Höchstgebühr aus, § 92, Abs. 2 GNotKG. Hieran ändert es nichts daran, dass die eigentliche Burkundung nicht stattgefunden hat. Für den Kaufvertragsentwurf werden keine hohen Anforderung gestellt.